Am 1. Juli dieses Jahres ist das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz in Kraft getreten. Durch die damit verschärften Haftungsregelungen im HGB wirkt sich das FISG (unter Umständen) auch auf die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung von Wirtschaftsprüfern aus. Was sich bisher noch in einer komfortablen Übergangszone befindet, wird zum 1. Januar 2022 Realität. Wir erklären Ihnen, warum Sie jetzt handeln sollten.
Hamburg, 29.11.2021 – Im Zuge der Einführung des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes - kurz FISG - wurde die Haftung für gesetzliche Abschlussprüfungen verschärft. Dies soll für Abschlussprüfungen gelten, die ab dem 01.01.2022 erfolgen. Bis dahin sind es nur noch wenige Wochen, und so prüfen derzeit viele Kanzleien ihre Mandantenstruktur auf das jeweilige Haftungspotential mit dem Ziel, zu bewerten, ob die aktuellen Versicherungssummen der Berufshaftpflicht weiterhin ausreichend sind.
Tatsächlich gibt es aktuell noch keine Klarheit darüber, ob auch Prüfungen, die mit einem Verweis auf §323 Abs. 2 HGB nach dem 01.07.2021 erfolgten und noch erfolgen, ebenfalls dieser Übergangsregelung unterliegen. Beispielhaft seien an dieser Stelle die EEG-Prüfungen oder Verschmelzungsprüfungen genannt. Hier besteht eine eindeutige Regelungslücke, deren Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind. Zwar wird derzeit oft damit argumentiert, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, um Abschlussprüfer und Prüfer mit Verweis auf §323 Abs. 2 HGB unterschiedlich zu behandeln, doch muss eindeutig erwähnt werden, dass die Umstände bisher ungeklärt sind. Es besteht also die Gefahr, dass diese Tätigkeiten bereits den verschärften Regeln unterliegen.
Prüfen Sie daher umgehend, ob Ihre Kanzlei nach dem 01.07.2021 Tätigkeiten bei Mandanten vorgenommen hat, bei denen die Haftungsverschärfung zur Folge hat, dass Ihre Versicherungssummen signifikant überschritten werden. Ist dies der Fall, sollten Sie auf jeden Fall eine frühzeitige Anhebung der Versicherungssummen überdenken. Alternativ zur Anpassung der laufenden Kanzleipolice gibt es auch die Möglichkeit, eine Absicherung über eine mandatsbezogene Deckung zu wählen. Beide Alternativen lassen sich grundsätzlich auch rückwirkend umsetzen, falls entsprechende Tätigkeiten bereits vorgenommen wurden.
16.000.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, unbegrenzte Haftung bei grober Fahrlässigkeit
4.000.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, 32.000.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit
1.500.000 EUR bei einfacher Fahrlässigkeit, 12.000.000 EUR bei grober Fahrlässigkeit
Weitere Hintergründe und Erläuterungen zur Einführung des FISG finden Sie jederzeit auch in unserem Blog unter www.ggw.de/news, der Artikel erschien am 18.06.2021.
Bedenken Sie die kurze Zeitspanne bis zum in Kraft treten der neuen Regelungen, und schieben Sie die Klärung im eigenen Interesse nicht weiter hinaus. Für Diskussionen zu unterschiedlichen Lösungsansätzen und zur Klärung noch offener Fragen stehen wir gern zur Verfügung.
Die Gossler, Gobert & Wolters Gruppe (GGW Gruppe) ist einer der großen unabhängigen und inhabergeführten Industrieversicherungsmakler in Deutschland. Als Experte für integriertes Risiko- und Versicherungsmanagement betreuen die rund 290 Mitarbeiter der GGW Gruppe mittelständische Unternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe sowie den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen. Deutschlandweit ist das Beratungshaus an neun Standorten vertreten und berät in Zusammenarbeit mit internationalen Netzwerken Kunden in über 60 Ländern.
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